Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Georges Personalmanagement UG 99817 Eisenach, In der Grafschaft 28

§ 1 Vertragsgegenstand / Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt für alle Dienstleistungen der Georges Personalmanagement UG.
(2) Art und Umfang der von uns geschuldeten Leistung ergeben sich aus den schriftlich erfolgten individualvertraglichen Absprachen zwischen uns und dem Auftraggeber.
(3) Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. (2) Für die Annahme und Ausführung des Auftrages ist das Angebot
unseres Unternehmens und die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers maßgebend.
(3) Die Bearbeitung des Auftrages erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen.
(4) Die von der Georges Personalmanagement UG genannten Zeitvorgaben sind Richtwerte, die nach besten Wissen und Gewissen angegeben werden. Ein Anspruch auf Einhaltung seitens des Auftraggebers besteht nicht.

§ 3 Preise

Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise vier Wochen ab Datum des Angebotes gebunden. Maßgebend sind ausschließlich die in unserem verbindlichen Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der bei Rechnungslegung geltenden jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass uns auch ohne besondere Aufforderung alle für die Vertragsausführung notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig vorgelegt bzw. übermittelt werden und uns von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Vertragsausführung von Bedeutung sein können. Der Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während unserer Tätigkeit bekannt werden.
(2) Der Auftraggeber ermöglicht auch einen notwendigen Zugang zu seinen Betriebsgebäuden.

§ 5 Mündliche Auskünfte

Bei einer verpflichtenden schriftlichen Darstellung ist nur diese verbindlich. Mündlich abgegebene Erklärungen sind stets rein informativ und unverbindlich.

§ 6 Leistungszeit

(1) Leistungstermine oder -fristen, soweit sie verbindlich sein sollen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. In allen anderen Fällen sind Leistungstermine oder -fristen unverbindlich.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - auch wenn sie bei Dritten eintreten, deren wir uns bei der Leistungserbringung bedienen - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung gemäß § 6 Ziffer (2) länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Verlängert sich die Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
(4) Bei teilbaren Leistungen sind wir zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(5) Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
(6) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen.

§ 7 Gewährleistung

Soweit wir Gewährleistung zu erbringen haben, sind wir berechtigt, diese zunächst durch Nachbesserung zu erbringen.

§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung der Georges Personalmanagement UG wird begrenzt auf die abgeschlossene betriebliche Haftungsversicherung. Für Vermögensschäden beträgt die Deckungssumme pro Einzelfall EUR 100 000.
(2) Unsere Haftung ist begrenzt auf Schäden, die bei Vertragsabschluss vorhersehbar waren im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsbestandteile und im Falle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere Erfüllungsgehilfen. Eine Mitschuld des Auftraggebers ist anzurechnen.
(3) Beanstandungen an den Dienstleistungen unseres Unternehmens sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des Auftrages bzw. nach Abschluss der Einzelaufgabe, schriftlich geltend zu machen.
(4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Zahlung / Aufrechnung / Abtretung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungslegung einmal monatlich zum Monatsende. Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Angaben des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Bezahlung unserer Leistungen mittels Schecks oder Wechsel wir hiermit widersprochen.
(3) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (bzw. nach den derzeit gesetzlichen Regelungen) zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes durch uns gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
(4) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere Zahlungen eingestellt werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 10 Geheimhaltung / Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Die Vertragspartner werden alle zwischen ihnen ausgetauschten Informationen streng vertraulich behandeln und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Sie werden ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Soweit datenschutzrechtlich nichts anderes bestimmt ist, besteht eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit nicht, wenn die Informationen auf einem anderen Wege als durch Verletzung dieser Vereinbarung im Zusammenhang öffentlich bekannt waren oder werden oder wenn der empfangende Vertragspartner von dem anderen Vertragspartner ausdrücklich zur Weitergabe der Informationen autorisiert wird. Die Beweislast für die vorgenannten Ausnahmen trägt der Vertragspartner, der sich auf sie beruft.
(2) Für die Aufbewahrung von Unterlagen gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 11 Laufzeit des Vertrages / Kündigung

Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen Es gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Hiervon abweichende einzelvertragliche Regelungen gehen dieser Generalregelung vor. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung trotz Mahnung um mehr als einen Monat in Verzug ist oder auf Seiten des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) eingetreten ist. Die Kündigung bedarf der Schriftform und hat per eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

§ 12 Sonstiges

(1) Alle über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehenden oder davon abweichenden Vereinbarungen, sind schriftlich niederzulegen.
(2) Ist eine Bestimmung der Individualvereinbarung oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine ihrer wirtschaftlich möglichst nahekommenden, rechtlich zulässigen Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.

§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist Eisenach.
(3) Soweit der Auftraggeber Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Hauptsitz unseres Unternehmens Eisenach ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben.